Behindertentestament
Wer sich mit dem Thema Behinderung auseinander setzen muss, wird schon das Stichwort „Behindertentestament“ gehört haben. Wer aufgrund seiner Behinderung auf Leistungen der Sozialhilfeträger angewiesen ist, ist gut beraten sich mit dem Thema näher zu befassen. Dazu soll dieser Artikel einen Einstieg liefern.
Worum geht es?
Es geht darum, das eigene behinderte Kind für die Zeit nach dem Tod der Eltern abzusichern. Absichern meint,
• dem Kind sein Erbe zukommen zu lassen ohne dass der Sozialhilfeträger darauf zugreift kann,
• das Erbe in der Familie zu halten und
• dem Kind eine über der Sozialhilfe liegenden Lebensqualität zu sichern.
Um das zu erreichen, wurde das so genannte Behindertentestament entwickelt, bei dem erbrechtliche und sozialhilferechtliche Aspekte ineinander greifen. Um sie zu verstehen, sollen zunächst einige erbrechtliche und später sozialhilferechtliche Grundzüge dargestellt werden.
1. Erbrechtliche Aspekte
Der Erbfall tritt ein, wenn eine Person verstirbt. Von ihr spricht man als „Erblasser“. Das, was der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes hinterlässt, ist der Nachlass. Der Nachlass kann in Immobilien, Sparguthaben, Wertpapieren etc. aber auch in Schulden bestehen.
a. Gesetzliche Erbfolge
Hat der Erblasser nicht schriftlich festgehalten, wem er was hinterlassen will, bestimmt das Gesetz wer Erbe wird. Man spricht von der gesetzlichen Erbfolge. Geregelt ist sie im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz. Danach erben in erster Linie der Ehegatte bzw. Lebenspartner und Kinder, soweit vorhanden. Nach dem Deutschen Recht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern oder auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Der überlebende Ehegatte/Lebenspartner erbt neben den Verwandten. Beim Erbrecht der Ehegatten wird auch der Güterstand berücksichtigt. So erhöht sich beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Erbteil um ein Viertel.
b. Gewillkürte Erbfolge
Wer die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge nicht möchte, muss zu Lebzeiten eine Regelung aufsetzen, die in Form des Testaments oder Erbvertrages bestimmt, wer was nach seinem Tod erben soll. In diesen Fällen spricht man von gewillkürter Erbfolge. Ist ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden, erbt nur derjenige, der hierin ausdrücklich erwähnt ist.
Eine Ausnahme gibt es allerdings. Dass ist der so genannte Pflichtteilsberechtigte. Das Pflichtteil stellt zugleich die Grenze der Testierfreiheit dar.
Pflichtteilsberechtigte sind der nächste Familienangehörige des Erblassers, die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte oder die Eltern, jedoch nur soweit keine Abkömmlinge vorhanden sind. Der Pflichtteilsanteil entsteht, wenn eine der oben genannten Personen durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden ist. Das Gesetz stellt damit sicher, dass dieser Personenkreis nicht gänzlich unbedacht bleibt. Es besteht der so genannte Pflichtteilsanspruch, den der Erblasser diesem Personenkreis auch nicht entziehen kann. Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch, der sich gegen den Erben des Verstorbenen richtet. Der Höhe nach beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Hinterlässt bspw. ein Erblasser zwei Kinder, von denen er nur das eine zum Erben im Testament berufen hat, so hat das nicht bedachte Kind einen Pflichtteilsanspruch in der Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils (ein Viertel).
2. Sozialhilferechtliche Aspekte
Die Sozialhilfe geht von der Überlegung aus, dass sich ein Mensch zunächst selber helfen bzw. die Hilfe anderer in Anspruch nehmen muss, bevor der Staat Sozialhilfe gewährt. Das ist der so genannte Nachranggrundsatz der Sozialhilfe.
Aufgrund des Nachranggrundsatzes ist der Hilfebedürftige stets verpflichtet, sein vorhandenes Einkommen und Vermögen bis zu gewissen Grenzen einzusetzen und aufzubrauchen. Bis das Vermögen aufgebraucht ist, kann der Sozialhilfeträger die Leistung verweigern.
Angenommen die Pflege eines Schwerstbehinderten kostet monatlich ca. 3.000,00 €. Da der Behinderte selbst nicht über Vermögen und Einkommen verfügt, trägt der Sozialhilfeträger die Kosten. Erbt der Hilfebedürftige, erhält er damit Vermögen. Der Sozialhilfeträger kann wegen des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe die Leistung einstellen und zunächst den Verbrauch des ererbten Vermögens bis zum Freibetrag verlangen.
3. Das Behindertentestament
Machen die Eltern kein Testament/Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, nach der das behinderte Kind als Abkömmling erbt. Machen die Eltern ein Testament/Erbvertrag und setzten das behinderte Kind zum Erbe, fließt ihm mit dem Erbfall Vermögen zu.
Das Vermögen ist bis zum Freibetrag aufzubrauchen. Ziel des Behindertentestamentes ist es, dem hilfebedürftigen Behinderten den Nachlass zu erhalten. Die Lebensverhältnisse sollen gegenüber dem Sozialhilfestandard verbessert werden, indem dem Behinderten eine über die Sozialhilfe hinausgehende zusätzliche Absicherung gewährt wird. Das Erbe, d.h. Vermögen soll dem Sozialhilfeträger nicht anheim fallen. Aufgabe des Behindertentestamentes ist nun, in dieser Situation eine sachgerechte Lösung zu finden.
a. Überlegung
Es könnte daran gedacht werden, das Ziel dadurch zu erreichen, dass der Hilfebedürftige nur zu einem geringen Teil oder aber überhaupt nicht zum Erbe eingesetzt wird. Wird er nicht zum Erbe eingesetzt oder erhält er weniger zugedacht, als ihm nach dem gesetzlichen Erbrecht eigentlich zustehen würde, entsteht der Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bestünde bspw. ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.000,00 €, könnte der Sozialhilfeträger diesen Anspruch des Hilfebedürftigen auf sich überleiten und gegenüber dem Erben geltend machen. Bei monatlichen Kosten in Höhe von 3.000,00 € wäre das Pflichtteil von 25.000,00 € nach 8,5 Monaten aufgebraucht. Das Erbe wäre verbraucht und der Behinderte wieder auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen, die er dann auch erhalten würde. Das Ziel, dem Behinderten etwas zukommen zu lassen, wodurch sich seine Lebenssituation, sein Lebensstandard verbessert, wäre damit nicht erreicht.
Zu bedenken ist auch die sozialrechtliche Erbenhaftung. Wurde der Behinderte mit einem Erbteil bedacht und stirbt er seinerseits, kann der Sozialhilfeträger gegen die Erben des Behinderten, z.B. dessen Geschwister einen Kostenersatzanspruch geltend machen. Dieser richtet sich auf die dem Behinderten in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod gewährte Sozialhilfe.
b. Das „klassische“ Behindertentestament
Unter der Überschrift Behindertentestament sind im Laufe der Jahre verschiedene Lösungsmöglichkeiten zur Absicherung des Behinderten erarbeitet worden. Sie können im Rahmen dieses Artikels nicht dargestellt werden.
Die klassische Lösung besteht darin, dass der Behinderte als Miterbe entweder in Höhe des gesetzlichen Erbteils oder mit einem Erbteil eingesetzt wird, das über dem Pflichtteil liegt. Dadurch wird ausgeschlossen, dass ein Pflichtteilsanteil entsteht, den der Sozialhilfeträger auf sich überleiten könnte. Bei dieser Lösung spricht man vom klassischen Behindertentestament. Es sieht vor, dass der Behinderte nur als so genannter nicht befreiter Vorerbe eingesetzt wird. Nacherbe werden bei seinem Tod z.B. seine Geschwister oder aber andere Personen.
Der nicht befreite Vorerbe kann den Nachlass nicht verwerten. Dadurch wird erreicht, dass auch der Sozialhilfeträger nichts auf sich überleiten kann. Zusätzlich wird Dauertestamentvollstreckung bis zum Tod des Behinderten angeordnet. Zum Testamentsvollstrecker wird eine dem Behinderten besonders verbundene Person bestellt. Das behinderte Kind kann zwar nicht das Erbe verwerten, hat aber Anspruch auf die Erträgnisse des Erbes. Das sind z.B. die Zinserträge bei Kapitalanlage oder Mietezins bei Immobilien.
Im Testament oder dem Erbvertrag wird dem Testamentvollstrecker im Wege einer Verwaltungsanordnung dann genau aufgegeben, wofür er die Erträge dem Kind zuwenden soll. Das soll so erfolgen, dass der Sozialhilfeträger keine Zugriffsmöglichkeit hat. Das ist z.B. bei Geschenken zum Geburtstag und zu Feiertagen, Ferienfahrten, Kleidung, Freizeitgestaltung wie Kino-, Theater-, Konzertbesuche etc. der Fall.
c. Keine Beanstandung
Neben diesem klassischen Behindertentestament gibt es viele andere Lösungsansätze. Der Bundesgerichtshof hat sich bisher aber nur mit dem Behindertentestament im Wege der Vor- und Nacherbschaft auseinander gesetzt. Nach Ansicht des höchsten deutschen Zivilgerichtes sind Testamentsgestaltungen, bei denen es darum geht, dem Behinderten über die Sozialhilfe hinaus auf Lebenszeit nicht unerhebliche zusätzliche Vorteile und Annehmlichkeiten zu verschaffen, nicht zu beanstanden. Das Gericht hat betont, dass es den Eltern behinderter Kinder nicht abverlangt werden könne „dass sie die zuförderst ihnen zukommende sittliche Verantwortung für das Wohl des Kindes dem Interesse der öffentlichen Hand an einer Teildeckung ihrer Kosten hintansetzen“. Diese Aussage wird in Zeiten allgemeiner Knapphalt öffentlicher Haushalte zunehmend wichtiger.
d. Vertiefung
Wer sich mit dem Thema weiter befassen möchte, sollte eine erbrechtliche Beratung durch einen Notar/in oder einen Rechtsanwalt/anwältin mit Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht in Anspruch nehmen. Die Thematik ist weitaus komplexer als in diesem Artikel dargestellt. Adressen sind über die Anwalts- und Notarkammern oder aber über die Internetseite der Bundesvereinigung Lebenshilfe www.lebenshilfe.de zu erhalten. Der Bundesverband für Körper- und Mehrfachbehinderte e. V. veröffentlicht die Broschüre „Vererben zu Gunsten behinderter Menschen“. Sie ist über den Bundesverband in Düsseldorf zu beziehen oder über die Homepage www.bvkm.de. Informativ ist auch die Broschüre des Bundesministeriums der Justiz mit dem Titel „Erben und Vererben“. Sie ist ebenfalls kostenlos und über das Bundesministerium der Justiz, 10015 Berlin oder die Homepage www.bmj.bund.de zu erhalten.
Rechtanwältin Anja Bollmann
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